UA-60252578-1
Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

 

 

 

 

 

 

Satzung des

Schießsportvereins

Altena-Evingsen 1930 e.V.

 

 

 

 

 

 

 

Präambel:     Am 12. Februar 1984 haben der "Schießsportverein Altena 1930 e.V." und der Schießsportverein Evingsen beschlossen, in Zukunft die Vereinsziele gemeinsam unter neuen Vereinsnamen Schießsportverein Altena-Evingsen 1930 e.V. zu verfolgen. Deshalb hat der Schießsportverein Altena von 1930 e.V. in seiner Mitgliederversammlung vom 14. Februar 1987 die Vereinssatzung wie folgt neu beschlossen:

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Vereinsjahr

 

Der Name des Vereins ist Schießsportverein Altena-Evingsen 1930 e.V. (in dieser Satzung auch abgekürzt als SSV Altena-Evingsen).                                                               

 

Der Verein ist als selbständiger Verein dem Schützenverein Evingsen angeschlossen. 

 

Der Sitz befindet sich in Altena. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zweck

 

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des sportlichen Schießens mit allen im Deutschen Schützenbund laut Sportordnung erlaubten Waffenarten einschließlich waffenscheinpflichtiger Waffen. Er dient gleichzeitig der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; die Arbeit in ihm steht jedermann offen. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

  1.   Jede Tätigkeit der Mitglieder, insbesondere die des Vorstandes, ist ehrenamtlich. Es werden nur nachweisbare Kosten erstattet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Vergütungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 - Mitglieder

 

Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) und außerordentlichen (passiven) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 5 - Aufnahme

 

Jeder kann auf schriftlichen Antrag Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem gesetzlichen Vertreter mit zu stellen und zu unterschreiben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Durch den Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die vorstehende Satzung an. Ein Exemplar der Satzung wird auf Verlangen ausgehändigt.

 

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes hat dieses die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Verein zurückzugeben. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres. Auf Antrag kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins verletzt oder seinen Interessen zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.                                     Falls gegen die Entscheidung Widerspruch erfolgt, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung gegeben. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 7 - Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung gesonderte zu beschließende Beitragsordnung.

 

 

 

§ 8 - Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

                                                           1. Vorsitzenden

                                                           2. Vorsitzenden

                                                           1. Schriftführer

                                                           2. Schriftführer

                                                           1. Schießwart

                                                           2. Schießwart

                                                           1. Kassierer und Sozialwart

                                                           2. Kassierer und Sozialwart

                                                           Geräte-und Waffenwart

                                                           Jugendwart

                                                           Pressewart

 

Die Wahl erfolgt in der Weise, dass in Kalenderjahren mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 1. Schießwart, der 2. Kassierer und Sozialwart sowie der Pressewart und in Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 2. Schießwart, der 1. Kassierer und Sozialwart, der Gerätewart sowie der Jugendwart gewählt werden.

 

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die entstehenden Auslagen werden erstattet. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.  Der 2. Vorsitzende soll den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten.

Der 1. Schießwart ist für die Organisation des Übungsbetriebes und für Wettkämpfe verantwortlich.

 

Der 1. Schriftführer erledigt den anfallenden Schriftwechsel und führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll.

Der 1. Kassierer und Sozialwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat für die Entrichtung und Abführung des Sportgroschens Sorge zu tragen. Außerdem obliegt ihm die Meldepflicht bei Sportunfällen.

 

 

 

Der 2. Schriftführer, der 2. Schießwart und der 2. Kassierer und Sozialwart vertreten im Verhinderungsfalle den jeweiligen 1. Schriftführer, Schießwart bzw. Kassierer und Sozialwart bei dessen Verhinderung und helfen diesen bei Bedarf.

Der Jugendwart betreut die minderjährigen Mitglieder.

Dem Geräte-und Waffenwart obliegt die Wartung und Pflege sämtlicher dem Verein gehörenden Waffen und Geräte.

Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit. Er hält Kontakt zur Presse.

 

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

            1. Wahl der Vorstandsmitglieder

            2. Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder

            3. Wahl der Kassenprüfer

            4. Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften und Ausschlüsse von Mitgliedern

            5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages aufgrund einer Beitragsordnung und                   Beschlussfassung über außergewöhnliche Ausgaben, die der Vorstand nicht selbst             vertreten will.

            6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom         Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

            7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal des Jahres durch den Vorstand schriftlich einberufen (Jahreshauptversammlung). Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

 

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.              

In diesem Falle sind die Mitglieder eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

 

Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr dem Verein angehören.

 

 

 

 

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. In seinem Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung beider der Schriftführer. Im letzteren Falle bestimmt der Schriftführer ein Mitglied zum Protokollführer. Jeder Stimmberechtigte hat in der Versammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

 

 

§ 10 - Protokoll

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet wird.

 

 

§ 11 - Kassenprüfer

 

In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen. In den folgenden Mitgliederversammlungen haben sie vor der Entlastung des Kassierers Bericht zu erstatten.

 

 

§ 12 - Ehrenmitgliedschaft

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen angetragen werden, welche sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Das Ehrenmitglied ist von sämtlichen Beiträgen befreit. Es hat das Recht, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

 

 

§ 13 - Satzungsänderungen

 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erscheinenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14 - Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

 

Ist die Versammlung beschlussunfähig muss binnen zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltungszeit von drei Tagen schriftlich einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Altena. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Stand des Satzungstextes:  Februar 2017

 

 

 

60 Jahre Vereinszugehörigkeit Werner Schwalm

25 Jahre Vereinszugehörigkeit Margrit Derouaux

25 Jahre Vereinszugehörigkeit Ulrike Breiser

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?